Amtsweg bei Behörde nach Führerscheinentzug

Die Amtswege nach einem Führerscheinentzug sind unter anderem abhängig von der Führerscheinentzugsdauer. Personen denen der Führerschein bis zu 18 Monate entzogen wurde kann der Führerschein wieder ausgehändigt werden. Personen mit einem Führerscheinentzug von mehr als 18 Monate muss die Lenkberechtigung wiedererteilt werden.

Allgemein:

  • Liegt die Entziehungszeit unter 18 Monaten wird der ursprüngliche Führerschein wieder ausgehändigt.
  • Ist die Entzugsdauer länger als 18 Monate, ist die derzeitige Lenkberechtigung erloschen und es muss um eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei der Behörde angesucht werden.

Wiederaushändigung nach dem Führerscheinentzug

Voraussetzungen für die Wiedererteilung:
Je nach Strafausmaß werden von der Behörde bestimmte Maßnahmen gesetzt, die innerhalb der Entziehungsfrist zu erbringen sind und deren positive Absolvierung als Vorraussetzung für die Wiedererteilung gelten.
Derartige Maßnahmen können zum Beispiel im Rahmen des Vormerksystems oder für Alkohol bzw. verkehrsauffällige LenkerInnen gesetzt werden. Die Erbringung eines ärztlichen Gutachtens, oder die Absolvierung einer Nachschulung oder verkehrspsychologischen Untersuchung. Dies sind nur ein paar Beispiele für derartige Maßnahmen der Behörde.

Zuständige Stelle:
Die zuständige Stelle, die ihnen ihren Führerschein wieder aushändigen kann, ist die Führerscheinbehörde ihres Hauptwohnsitzes.

In Städten mit einer Bundespolizeidirektion ist es die Bundespolizeidirektion. In beispielsweise Wien, Graz, Klagenfurt, Eisenstadt, Linz, St. Pölten, Salzburg oder Innsbruck das Verkehrsamt.
In Städten, in denen sich keine Bundespolizeidirektion befindet, bzw. in Gemeinden ist es die Bezirkshauptmannschaft.
In den Staturstädten wie Krems und Waidhofen/Ybbs ist das Magistrat zuständig.

Ablauf bei der Behörde:
Zuerst müssen sie einen Antrag bei ihrer zuständigen Behörde um die Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen (bei Behörde erkundigen). Die dazu notwendigen Unterlagen sind:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell ärztliches Gutachten

Kosten:
Für die Wiederaushändigung des alten Führerscheins entsteht eine Gebühr, die von der zuständigen Behörde eingehoben wird.

(Die Kosten für die ärztliche Untersuchung und andere Maßnahmen sind hierbei nicht enthalten)

Wiedererteilung der Lenkberechtigung

Um eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung handelt es sich, wenn die vorhandene Lenkberechtigung ihre Gültigkeit verloren hat. Dies kann unter anderem der Fall sein wenn:

  • Ein Entzug der Lenkberechtigung für mehr als 18 Monate vorliegt.
  • Die aktuelle Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum befristet war und die Frist abgelaufen ist (z.B.: bei den Führerscheinklassen C1, C oder D)
  • oder ein Verzicht auf die Lenkberechtigung angegeben wurde

Achtung: Bei Entzug der Lenkberechtigung unter 18 Monaten wird unter normalen Bedingungen der bestehende, alte Führerschein wieder ausgehändigt. Ausnahmen sind wenn der Führerschein ungültig ist z.B.: aufgrund von Unleserlichkeit oder, dass das Foto nicht mehr erkennbar ist.

Vorraussetzungen:
Die Behörde kann, mit einer angemessenen Begründung, die Erbringung eines ärztlichen Gutachtens, einer Nachschulung oder einer verkehrspsychologischen Untersuchung anordnen, deren Absolvierung dann als Vorraussetzung für die Wiedererteilung gilt.

Muss ich die Führerscheinprüfung wiederholen?
Bei einem Antrag um die Wiedererteilung innerhalb von 18 Monaten nach Abgabe des Führerscheins muss die Führerscheinprüfung nicht wiederholt werden. Dies gilt für den Fall, dass ein Verzicht auf die Lenkberechtigung oder die Gültigkeit aufgrund einer Befristung der jeweiligen Führerscheinklasse abgelaufen ist.

Wird der Antrag nach 18 Monaten gestellt, wie es bei einem Führerscheinentzug der länger als 18 Monate dauert der Fall ist, so muss um seine Lenkberechtigung wiederzuerlangen erneut eine praktische Führerscheinprüfung in der Fahrschule absolviert werden; die Absolvierung der theoretischen Führerscheinprüfung und der Besuch der theoretischen Vortragseinheiten in der Fahrschule werden in der Regel nicht angeordnet.

Zuständige Stelle:
Die zuständige Stelle, die ihnen ihren Führerschein wieder aushändigen kann, ist die Führerscheinbehörde ihres Hauptwohnsitzes.

In Städten mit einer Bundespolizeidirektion ist es die Bundespolizeidirektion. In beispielsweise Wien, Graz, Klagenfurt, Eisenstadt, Linz, St. Pölten, Salzburg oder Innsbruck das Verkehrsamt.
In Städten, in denen sich keine Bundespolizeidirektion befindet, bzw. in Gemeinden ist es die Bezirkshauptmannschaft.
In den Staturstädten wie Krems und Waidhofen/Ybbs ist das Magistrat zuständig.

Ablauf bei der Behörde:
Zuerst müssen sie einen Antrag bei ihrer zuständigen Behörde um die Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen (bei Behörde erkundigen). Die dazu notwendigen Unterlagen sind:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • ein Passfoto (Hochformat ca. 35 mm x 45 mm) nach den internationalen Passbildkriterien
  • eventuell ärztliches Gutachten
  • eventuell Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs

Kosten:
Für die Erteilung der Lenkberechtigung entsteht eine Gebühr, die von der zuständigen Behörde eingehoben wird. Der neue Führerschein wird ihnen nach ungefähr 5 bis 10 Tagen per Post zugesandt oder sie können ihn nach dieser Zeit persönlich bei der Behörde abholen. Es gibt die Möglichkeit für eine Expressherstellung, bei der ihnen der Führerschein nach ungefähr 2 Tagen per Post zugesandt wird. Für eine Expressherstellung werden zusätzlich 16 Euro verrechnet.

(Die Kosten für die ärztliche Untersuchung und Prüfgebühren sind hierbei nicht enthalten)

Ärztliches Gutachten

Ein ärztliches Gutachten ist in der Regel vor der Erteilung der Lenkberechtigung zu erbringen. Das bedeutet bevor sie ihren Führerschein bei der Behörde abholen können, müssen sie zu einem praktischen Arzt/ einer praktischen Ärztin ein Gutachten einholen. In diesem Gutachten wird von dem Arzt/der Ärztin festgestellt, ob sie gesundheitlichen Vorraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen haben. Der jeweilige Arzt/ Ärztin muss für diese Art von Gutachten eine spezielle Befähigung haben. Eine Liste der Ärzte, die in ihrer Umgebung diese Berechtigung haben, können sie normal bei ihrer zuständigen Behörde oder einer Fahrschule anfordern. Grundsätzlich haben sie die Möglichkeit innerhalb von Österreich einen der berechtigten Ärzte auszuwählen.
Achtung: Es gibt eine spezielle Regelung, die besagt, dass sie bei demjenigen Arzt oder derjenigen Ärztin die ihnen das Gutachten erstellt, innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bei ihm/ ihr in Behandlung gewesen sein dürfen (Hausarztregelung).

Das ärztliche Gutachten darf, zum Zeitpunkt an dem sie ihren Führerschein abholen, nicht älter als 18 Monate sein.

Die Kosten für diese ärztliche Untersuchung sind gesetzlich festgelegt und betragen:

  • 29 Euro für die Untersuchung bei den Klassen A, B, B+E und F
  • 39,90 Euro für die Untersuchung bei den Unterklassen C1 und C1+E sowie den Klassen C, D, C+E, D+E

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